Dublin II regelt Zuordnung

Die Verordnung regelt, welcher EU-Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, damit nicht nacheinander oder gar parallel in mehreren Staaten Anträge gestellt werden können.

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Es gibt mehrere Kriterien, die ausschlaggebend sind. Grob gesagt ist das Land zuständig, in dem der Flüchtling zuerst einreist, beziehungsweise einen Asylantrag stellt. Existiert beispielsweise ein Visum, ist der ausstellende Staat für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig.