Vorgaben für Windenergienutzung im Entwurf für das Landesentwicklungsprogramm

Laut Entwurf der Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms wird „Windenergienutzung künftig auch ausgeschlossen sein in:

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- den Kernzonen der Naturparke;

- denjenigen Natura-2000-Gebieten, für die die staatliche Vogelschutzwarte und das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht im ‚Naturschutzfachlichen Rahmen zum Ausbau der Windenergie in Rheinland-Pfalz‘ ein sehr hohes Konfliktpotenzial festgestellt haben;

- Wasserschutzgebieten der Zone 1,

- dem Rahmenbereich der Welterbegebiete Oberes Mittelrheintal und Obergermanisch-Raetischer Limes;

- den landesweit bedeutsamen Kulturlandschaften der Bewertungsstufen 1 und 2;

- Gebieten mit zusammenhängendem altem Laubholzbestand.

Außerdem wird der bisherige Grundsatz, wonach Windenergieanlagen im räumlichen Verbund, d. h. mindestens 3 Anlagen, errichtet werden sollen, zu einem rechtsverbindlichen Ziel aufgestuft“.