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Koblenz

Brustkrebs – und aus der Krankenkasse geflogen: Eine Patientin weiß nicht mehr weiter

Von Katharina Demleitner
Sie ist verzweifelt: Dagmar Brigite Niewerth ist an einem gefährlichen Brustkrebs erkrankt. Während der Behandlung teilt ihr ihre Krankenkasse das Ende ihrer Mitgliedschaft mit.
Sie ist verzweifelt: Dagmar Brigite Niewerth ist an einem gefährlichen Brustkrebs erkrankt. Während der Behandlung teilt ihr ihre Krankenkasse das Ende ihrer Mitgliedschaft mit. Foto: Katharina Demleitner

Brustkrebs ist die häufigste Krebserkrankung bei Frauen. Auch Dagmar Brigite Niewerth bekam die niederschmetternde Diagnose. Beide Brüste mussten der Bubenheimerin entfernt werden, im Mai begannen die Ärzte mit einer Chemotherapie. 13 Behandlungen sollen noch folgen – eigentlich. Doch derzeit ist offen, ob Niewerth die möglicherweise lebensrettende Therapie fortsetzt. Grund: Weil laut AOK ein Formular als Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit der Patientin bei ihr nicht eingegangen ist, hat die Krankenkasse Niewerth kurzerhand das Krankengeld gestrichen und – schlimmer noch – der Schwerkranken die Mitgliedschaft gekündigt. Es steht Aussage gegen Aussage. Dagmar Brigite Niewerth ist geschockt, die AOK verweist auf die Gesetzeslage.

Lesezeit: 3 Minuten
Den 22. März dieses Jahres wird Dagmar Brigite Niewerth nie mehr vergessen. An diesem Donnerstag erfährt die 55-Jährige, dass sie Brustkrebs hat. „Ich habe ein Mammakarzinom triple negativ, diese Form gilt als besonders gefährlich“, schildert sie beim RZ-Gespräch in der heimischen Küche. Nach einer Operation, in der ihr die Ärzte ...
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So sieht die Gesetzeslage aus:

Die Krebspatientin Dagmar Brigite Niewerth bekommt Krankengeld. Der Pressereferent ihrer Krankenkasse, der AOK Rheinland-Pfalz/ Saarland, erläutert Gesetzesgrundlage und Regelungen:

Der Anspruch auf Krankengeld ist im fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V), das der gesetzlichen Krankenversicherung gewidmet ist, geregelt und in den Paragrafen 44 und 46 festgelegt. Die Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit einer „nahtlosen“ Bescheinigung ergeben sich aus Paragraf 46, Satz 1 und 2 SGB V. Krankengeld wird abschnittsweise bewilligt. Wörtlich heißt es: „Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.“ Laut einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 4. März 2013 muss bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit jeder Bewilligungsabschnitt eigenständig geprüft werden (AZ B 1 KR 17/13 R). Nach derselben Feststellung des BSG kommen für eine ausnahmsweise Nachholung der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit insbesondere eine ärztliche Fehlbeurteilung oder eine Verhinderung wegen Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit des Versicherten in Betracht.

Selbst wenn die Mitgliedschaft eines Patienten in einer gesetzlichen Krankenkasse endet, ist eine weitere Versicherung sichergestellt. Bereits begonnene Medikationen und Therapien können weiter in Anspruch genommen werden. Die Kassen prüfen in einem solchen Fall individuell, ob beispielsweise eine Familienversicherung, eine freiwillige Mitgliedschaft oder eine sogenannte obligatorische Anschlussversicherung oder aber eine Mitgliedschaft aufgrund anderer Grundlagen in Betracht kommt.

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