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Koblenz

Vom Solarfahrrad bis zum Gummibesen: Koblenzer hat mehr als 200 Erfindungen angemeldet

Von Jessica Pfeiffer
Auch seinen „Teppichstaubreinigungsbesen für den Campingbereich und Haushalte“ hat Georg Uhlmann sich rechtlich schützen lassen. Die Ideen für neue Geräte, die den Alltag erleichtern, gehen dem 83-jährigen Kesselheimer einfach nicht aus. 
Auch seinen „Teppichstaubreinigungsbesen für den Campingbereich und Haushalte“ hat Georg Uhlmann sich rechtlich schützen lassen. Die Ideen für neue Geräte, die den Alltag erleichtern, gehen dem 83-jährigen Kesselheimer einfach nicht aus.  Foto: Sascha Ditscher

Er hat schon so gut wie alles entwickelt – Antriebe für Forschungs-U-Boote, Rollatoren für Schlaganfallpatienten und Hundehaarbürsten –, und trotzdem bekommt er nicht genug. Georg Uhlmann ist 83 Jahre alt und pensionierter Maschinenbauingenieur. Er selbst bezeichnet sich als „größten Erfinder Deutschlands“, und der Umfang seiner Entwicklungen spricht durchaus dafür. Mehr als 200 Gerätschaften hat er bereits ausgetüftelt, Uhlmann hat bereits aufgehört zu zählen.

Lesezeit: 2 Minuten
Der gebürtige Ostpreuße schloss eine Ausbildung zum Motoren- und Maschinenbauer ab, anschließend studierte er Maschinenbau. Es folgten Stationen in Holland, Koblenz und Bendorf, seit vielen Jahren lebt er nun in Kesselheim. Während dieser Zeit entwickelte sich sein Erfindergeist, den er seit Kindheitstagen in sich trug, immer weiter – der Strom ...
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Patent versus Gebrauchsurkunde

Wer etwas erfindet, kann sich seine Idee rechtlich schützen lassen. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten:

Für eine Erfindung kann ein Patent angemeldet werden. Damit ist die Erfindung laut Patentgesetz maximal 20 Jahre geschützt. Das heißt: Der Inhaber eines Patents darf entscheiden, wer seine Erfindung nutzen darf und wer nicht. Wer sich nicht daran hält, dem drohen rechtliche Konsequenzen. Für eine Patentanmeldung entstehen je nach Art der zu patentierenden Erfindung und Umfang des Patentschutzes (national oder im europäischen Raum) schnell Kosten in Höhe von mehreren Tausend Euro.

Das Gebrauchsmuster ist der „kleine Bruder“ des Patents. Ähnlich wie beim Patent auch können „gewerblich anwendbare Erfindungen“ durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden. Das Verfahren beim Patent- und Markenamt geht wesentlich schneller, da die Prüfung nicht so umfangreich ist, wie bei einem Patent. Es werden nur formelle, aber nicht die sachlichen Voraussetzungen („Neuheit der Erfindung“) geprüft. Gebrauchsmustern sind zunächst drei Jahre geschützt und sind auf maximal zehn Jahre verlängerbar.

nbo

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