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Cochem

Bienenstich eines Schülers mit erhitzter Gabel behandelt: Lehrer verurteilt

Weil ein Lehrer einen Insektenstich an der Hand eines Schüler mit einer erhitzten Gabel behandelt hatte, musste er sich vor Gericht rechtfertigen. Der Mann ist mittlerweile arbeitslos.  Foto: Kevin Rühle
Weil ein Lehrer einen Insektenstich an der Hand eines Schüler mit einer erhitzten Gabel behandelt hatte, musste er sich vor Gericht rechtfertigen. Der Mann ist mittlerweile arbeitslos. Foto: Kevin Rühle

Ein Schüler wird während einer Klassenfahrt von einer Biene gestochen. Das kann mal passieren – doch was folgt, brachte zwei Lehrer aus Hessen nun vor Gericht. Erst erhitzten sie eine Gabel und drückten das heiße Metall auf die Wunde des Jungen. Später öffneten sie die resultierende Brandblase mit einem Skalpell. Eltern oder Ärzte informierten sie nicht. Der Junge erlitt eine Verbrennung zweiten Grades, hatte starke Schmerzen, musste wochenlang behandelt werden.

Lesezeit: 2 Minuten
Die beiden Pädagogen (39 und 40) wurden vom Amtsgericht Cochem wegen gefährlicher Körperverletzung zu Geldstrafen verurteilt: 2700 Euro für den Lehrer, der die heiße Gabel auf den Stich drückte, 2500 Euro für die Lehrerin wegen Beihilfe. Amtsrichter Gerald Michel betonte mehrmals, dass beide Lehrer dem Schüler auf der Klassenfahrt an die ...
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So sind Schüler in Rheinland-Pfalz versichert

Alle Schüler in Rheinland-Pfalz sind über das Land bei der Unfallkasse mit Sitz in Andernach versichert. Geschieht auf dem Schulweg oder dem Pausenhof sowie bei Schulveranstaltungen ein Unfall, trägt die Unfallkasse die Kosten der Behandlung. Lehrkräfte unterliegen generell einer eingeschränkten Haftung.

Haben sie ihre Aufsichtspflicht eingehalten, aber ein Schüler kommt trotzdem zu Schaden, haben sie zivilrechtlich nichts zu befürchten. Wenn sie den Unfall allerdings wissentlich herbeigeführt haben, erlischt die Einschränkung. In einer Verwaltungsvorschrift des Landes steht dazu: „Mitschüler und Aufsichtführende haften der oder dem Geschädigten gegenüber nur bei vorsätzlichem Verhalten. Der Unfallversicherungsträger kann bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten bei diesen Rückgriff nehmen.“ hoh
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