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Emmelshausen/Koblenz

Einigung mit Mieter nicht in Sicht: Emmelshausen erhebt Räumungsklage gegen Dänisches Bettenlager

Von Charlotte Krämer-Schick
Gerne würde die Stadt Emmelshausen das ehemalige Convenda-Gebäude am Marktplatz abreißen. Doch das Dänische Bettenlager ist nach wie vor Mieter eines Teils der Immobilie. Eine Kündigung seitens der Stadt hat das Unternehmen bisher nicht anerkannt.
Gerne würde die Stadt Emmelshausen das ehemalige Convenda-Gebäude am Marktplatz abreißen. Doch das Dänische Bettenlager ist nach wie vor Mieter eines Teils der Immobilie. Eine Kündigung seitens der Stadt hat das Unternehmen bisher nicht anerkannt. Foto: Werner Dupuis

Vor zweieinhalb Jahren konnte die Stadt Emmelshausen das alte Convenda-Gebäude am Marktplatz im Rahmen einer Zwangsversteigerung erwerben. Daraufhin machte sie fristgerecht von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch (siehe Infokasten) und kündigte das noch bestehende Mietverhältnis mit dem „Dänischen Bettenlager“. Die Mieterin jedoch erkannte diese Kündigung nicht an.

Lesezeit: 3 Minuten
Sie geht vielmehr davon aus, dass es Absprachen unter anderem in Form einer sogenannten Ausbietungsgarantie zwischen den damaligen Eigentümern, der Bank und der Stadt Emmelshausen gegeben habe. Eine Zwangsversteigerung sei also mehr oder weniger geplant worden, um im Anschluss von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen zu können. Denn bei einem einfachen ...
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Charlotte Krämer-Schick über den Rechtsstreit der Stadt Emmelshausen

Bei einer Einigung hätten alle nur Vorteile

Was könnte die Stadtentwicklung in Emmelshausen weiter an Fahrt aufnehmen, wenn das mittlerweile äußerst unansehnliche Gebäude am Marktplatz nicht mehr da wäre. Da steht es an wirklich prominenter Stelle, und ginge es nach einigen der Studenten, die im vergangenen Jahr am Ideenwettbewerb zur Umgestaltung des recht zentral gelegenen Platzes der Stadt teilgenommen hatten, könnte eben dort schon bald ein schmuckes Stadthotel oder aber das Rathaus der neuen Verbandsgemeinde Hunsrück-Mittelrhein stehen – samt netter Terrasse mit schickem Café womöglich. Danach sieht es derzeit allerdings noch gar nicht aus.

Geht es nach dem derzeitigen Mieter, wird sich daran auch in den kommenden Jahren nichts ändern – womöglich sogar in den kommenden Jahrzehnten nicht. Denn sollte die Räumungsklage abgewehrt werden, könnte das Bettenlager rein theoretisch seinen Mietvertrag noch um mehr als 20 Jahre verlängern. Ein Umzug in ein Ausweichquartier, das die Stadt bereits angeboten hat, kommt für das Bettenlager „aus wirtschaftlicher Sicht“ nicht in Frage. Das allerdings bedeutet für beide Parteien erhebliche Nachteile.

Die Stadt wird mächtig behindert in seinem Vorhaben, die Marktplatzgestaltung voranzutreiben. Und sie besitzt ein Gebäude, das sie eigentlich gar nicht haben will. Denn für sie kommt hier nur ein Abriss in Frage. Doch auch für das Bettenlager wäre zu überlegen, ob es wirklich so sinnvoll ist, an dieser Immobilie festzuhalten.

Zum einen sieht es, wie gesagt, wahrlich schäbig aus. Und daran würde sich in Zukunft vermutlich nichts ändern, denn die Stadt wird sicher nicht in ein Gebäude investieren, das eh dem Erdboden gleichgemacht wird – wann auch immer. Zum anderen wird der Marktplatz vermutlich in nicht allzu weiter Ferne zur Großbaustelle. Und diese Megabaustelle wird sich mit Sicherheit auf den Umsatz und die Besucherfrequenz des Geschäfts auswirken. Da scheint es mir doch sinnvoller, das Angebot der Stadt anzunehmen, und jetzt gleich in das Ausweichquartier umzuziehen. Zumal dieses, wie Jürgen Schneider nach der Verhandlung äußerte, einen stark frequentierten Standort hat.

Daher scheint es mir völlig unnötig, mit dieser Angelegenheit nun das Gericht zu beschäftigen. Denn im Grunde hätten alle Beteiligten nur Vorteile, wenn das Bettenlager das Angebot der Stadt annehmen würde.

Sonderkündigungsrecht nach Zwangsversteigerung und Ausbietungsgarantie spielen in diesem Fall eine Rolle

Wird eine Immobilie zwangsversteigert, weil der Eigentümer seiner finanziellen Pflicht nicht mehr nachkommt, hat der neue Besitzer nach § 57 a Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) das Recht, einen bestehenden Mietvertrag aufzukündigen. Dabei handelt es sich um ein Sonderkündigungsrecht. Der Ersteigerer erwirbt schon mit dem Zuschlag in der Versteigerung – und nicht erst mit der Eintragung in das Grundbuch – das Eigentum am Grundstück (§ 90 ZVG).

Der Wortlaut von § 57 a ZVG:

Kündigungsrecht des Erstehers

1. Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen.

2. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.

Die Ausbietungsgarantie, auch Bietgarantie genannt, stellt einen Vertrag dar, der zwischen demjenigen, der die Zwangsversteigerung der Immobilie betreibt, und einem Interessenten geschlossen wird. Der Bietinteressent verpflichtet sich, am Zwangsversteigerungstermin ein mit dem Grundpfandgläubiger vorher vereinbartes Mindestgebot abzugeben. Durch die Ausbietungsgarantie wird der Interessent allerdings nicht verpflichtet, die Immobilie auch in jedem Fall und zu jedem Preis zu ersteigern.

In vorliegendem Fall wirft der Mieter der Stadt Emmelshausen, der Bank und den ehemaligen Besitzern vor, sie hätten eine solche Vereinbarung geschlossen und eine nicht zwingend notwendige Zwangsversteigerung quasi geplant. Die Stadt hätte dabei den Preis für die Immobilie gezahlt, der bereits in den Gesprächen ein Jahr zuvor vereinbart wurde. Somit hätte die Bank den geschätzten Wert der Immobilie sicher erhalten und die Stadt sei damit in den „Genuss“ des Sonderkündigungsrechts gekommen.

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