Teilerfolg für die Stadt Zell: Winzer hat keine finanziellen Ansprüche ihr gegenüber

Im Zeller Schirmstreit behauptete der beklagte Winzer vor Gericht, Stadtbürgermeister Hans Schwarz habe nach Ausschreibung über das Amtsblatt die Ausrichtung zweier aufeinanderfolgender Feste verbindlich zugesagt: des Brunnen- und des Federweißenfestes (9. bis 11. Oktober 2015).

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Nach Entstehung des Schirmschadens habe man ihm die Ausrichtung des zweiten Festes, für das er schon Vorbereitungen getroffen habe, entzogen. So sei ihm ein Gewinnausfall von geschätzt 7000 Euro entstanden. In diesem Punkt teilt das Oberlandesgericht allerdings die Auffassung des Landgerichts: Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Ersatz dieses angeblichen Schadens. Der Zeller Stadtbürgermeister Hans Schwarz und die Zeller Marketingbeauftragte hatten vor dem Landgericht klar ausgesagt, eine feste mündliche Zusage für die Ausrichtung beider Feste habe es nie gegeben. Dass gerichtlich klargestellt ist, dass gegenüber der Stadt kein Schadensersatzanspruch besteht, führt dazu, dass das OLG-Urteil „noch immer (überwiegend) positiv zu werten“ ist, teil Andreas Schorn, Büroleiter der VG Zell mit. dad